Änderung des Gesetzes für Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Es sollte möglich sein, als Auszubildender oder Arbeitnehmer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, für die Dauer der nachgewiesenen Ausbildungszeit bzw. der Arbeitsvertragsbefristung. Dadurch sind auch potentielle Arbeitgeber eher dazu geneigt, Asylbewerber in ein Beschäftigungsverhältnis zu setzen. Es besteht nicht die Gefahr einer Abschiebung nach einer halbjährigen Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Bisher muss der Asylsuchende nach 6 Monaten einen neuen Asylantrag stellen, welcher angenommen, aber auch abgelehnt werden kann.
Es sollte möglich sein, als Auszubildender oder Arbeitnehmer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, für die Dauer der nachgewiesenen Ausbildungszeit bzw. der Arbeitsvertragsbefristung. Dadurch sind auch potentielle Arbeitgeber eher dazu geneigt, Asylbewerber in ein Beschäftigungsverhältnis zu setzen. Es besteht nicht die Gefahr einer Abschiebung nach einer halbjährigen Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Bisher muss der Asylsuchende nach 6 Monaten einen neuen Asylantrag stellen, welcher angenommen, aber auch abgelehnt werden kann.
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Version vom 22. Juni 2015, 07:57 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert eine Änderung des Gesetzes für Erwerbstätigkeit für Asylbewerber, §61 des Asylverfahrensgesetzes sowie eine verbesserte Anerkennung der erworbenen Ausbildungsabschlüsse. Einem asylsuchenden Ausländer sollte die Möglichkeit gegeben werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dadurch kann dieser am gesellschaftlichen Leben der BRD teilhaben. Ihm wird die Chance eingeräumt sich einzubringen und eine sinnvollen Tätigkeit auszuüben.

Es sollte möglich sein, als Auszubildender oder Arbeitnehmer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, für die Dauer der nachgewiesenen Ausbildungszeit bzw. der Arbeitsvertragsbefristung. Dadurch sind auch potentielle Arbeitgeber eher dazu geneigt, Asylbewerber in ein Beschäftigungsverhältnis zu setzen. Es besteht nicht die Gefahr einer Abschiebung nach einer halbjährigen Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Bisher muss der Asylsuchende nach 6 Monaten einen neuen Asylantrag stellen, welcher angenommen, aber auch abgelehnt werden kann.