Gesetzliche Rahmenbedingungen der „GEMA“ reformieren (52. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
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* Verteilung der Aufsichtsbefugnisse auf Patentamt und Justizministerium (§§ 18, 19 UrhWahrnG) | * Verteilung der Aufsichtsbefugnisse auf Patentamt und Justizministerium (§§ 18, 19 UrhWahrnG) | ||
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Version vom 22. Juni 2015, 07:48 Uhr
Die Jungliberale Aktion Sachsen bekennt sich zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Berechtigung der Urheber, die Wahrnehmung ihrer Rechte privaten Vereinigungen – s.g. Verwertungsgesellschaften – anzuvertrauen. Die Rechtsverhältnisse solcher Verwertungsgesellschaften sind in Deutschland im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) geregelt. Dieses stattet die Gesellschaften mit einigen – im Vergleich zum sonstigen Privatrecht privilegierten – Rechtspositionen aus, die, vor allem im Bereich der für die Verwertung von Musikwerken zuständigen „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA), zu Monopolisierung, mangelndem Wettbewerb und steigenden Preisen führen.
Die Jungliberale Aktion Sachen fordert daher, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wie folgt zu ändern:
- Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen für neu gegründete Verwertungsgesellschaften (§§ 2, 3 UrhWahrnG)
- Abschaffung der „GEMA-Vermutung“ und Richtigstellung der Beweislast (§ 13c UrhWahrnG)
- Verteilung der Aufsichtsbefugnisse auf Patentamt und Justizministerium (§§ 18, 19 UrhWahrnG)