Gesetzliche Rahmenbedingungen der „GEMA“ reformieren (52. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:


[[Category:52. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:52. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:Urheberrecht]]

Version vom 22. Juni 2015, 10:05 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen bekennt sich zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Berechtigung der Urheber, die Wahrnehmung ihrer Rechte privaten Vereinigungen – s.g. Verwertungsgesellschaften – anzuvertrauen. Die Rechtsverhältnisse solcher Verwertungsgesellschaften sind in Deutschland im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) geregelt. Dieses stattet die Gesellschaften mit einigen – im Vergleich zum sonstigen Privatrecht privilegierten – Rechtspositionen aus, die, vor allem im Bereich der für die Verwertung von Musikwerken zuständigen „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ (GEMA), zu Monopolisierung, mangelndem Wettbewerb und steigenden Preisen führen.

Die Jungliberale Aktion Sachen fordert daher, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wie folgt zu ändern:

  • Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen für neu gegründete Verwertungsgesellschaften (§§ 2, 3 UrhWahrnG)
  • Abschaffung der „GEMA-Vermutung“ und Richtigstellung der Beweislast (§ 13c UrhWahrnG)
  • Verteilung der Aufsichtsbefugnisse auf Patentamt und Justizministerium (§§ 18, 19 UrhWahrnG)