Kirche und Staat (52. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Version vom 22. Juni 2015, 10:08 Uhr

1. Allgemeines

Die Jungliberale Aktion Sachsen bekennt sich zu der vom Grundgesetz aufgestellten Staats- und Werteordnung für die Bundesrepublik Deutschland. Diese sucht sie mit Blick auf freiheitlich-libe- rale Grundüberzeugungen stetig zu verbessern sowie bestehende tatsächliche Probleme heraus- zuarbeiten und entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Handlungsbedarf sehen wir dabei im Hinblick auf das aktuelle Verhältnis zwischen staatlichen Strukturen auf der einen und Einflussmöglichkeiten bzw. Organisationsformen der Kirchen auf der anderen Seite. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 3 rechtliche Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von sexueller Orientierung, Anschauungen oder religiöser Überzeugung. Diese Vorschrift gilt, gemäß des überlieferten Willens der Verfassungsväter, nicht nur im konkreten Einzelfalle bei der Anwendung ganz bestimmter Rechtsvorschriften, vielmehr strahlt er – gleichsam desubjektivierend – auf die gesamte Rechts- und Staatsordnung aus: Mit dem Gleichheitssatz sollen grundlegende Gerechtigkeitserwägungen in dem Sinne umgesetzt werden, dass der Staat Menschen, Unternehmen, Vereinigungen und mithin jeden Akteur einer pluralistischen Gesellschaft weder willkürlich diskriminiert noch ohne sachliche Beweggründe mit Privilegien oder Sonderrechten ausstattet. Denn dort, wo die Menschenwürde das Entwurfsvermögen für das eigene Leben dem Einzelnen zuordnet, darf sich der Staat nicht nachträglich über diesen Normbefehl hinwegsetzen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche Zweifel am hergebrachten Verhältnis zwischen Staat und Kirche in Deutschland. Dieser Eindruck verstärkt sich, beachtet man statistische Fakten: Im Jahre 2010 sind in Deutschland zirka 145.000 Menschen aus der evangelischen und 180.000 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Knapp ein Drittel der Deutschen ordnet sich keiner Religion zu bzw. glaubt nicht an eine wie auch immer geartete höhere Entität. Dies verdeutlicht, dass Deutschland weder ein christlich, noch muslimisch, jüdisch, buddhistisch oder sonstig religiös-dominierter Staat ist. Vielmehr soll die Bundesrepublik ein liberales Land sein, in dem Christen, Moslems, Juden, Buddhisten und alle anderen religiösen oder nichtreligiösen Menschen willkommen sind und ohne Diskriminierung oder Privilegierung durch den Staat leben können.

Die Jungliberalen verkennen dabei nicht, dass Deutschland historisch in christlich-abendländi- scher Tradition steht. Jedoch war es nicht nur das Christentum, das Deutschlands kulturelles Leben und dessen Vielfalt geprägt hat – auch die Philosophie der Aufklärung hatte ihre Verdienste darum und sei hier stellvertretend für viele andere religiöse, philosophische und weltanschauliche Denkschulen genannt, die die Geschichte und Kultur der Deutschen mitbestimmt haben.

Wenn wir uns nun im Folgenden mit der Entflechtung staatlicher und kirchlicher Strukturen be- schäftigen und politische Forderungen aufstellen, so ist dies keineswegs gegen die Kirche per se gerichtet - kirchliche Unternehmen und Vereine wie Caritas, Diakonie, Malteser oder Johanniter leisten wertvolle Arbeit und sind gesellschaftlich akzeptiert. Vielmehr ist es unsere Zielsetzung, Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot auf Seiten des Staates wirksamer durchzuset- zen. Wir sind überzeugt, dass eine Neustrukturierung auch die Akzeptanz der Kirchen in Deutschland erhöht, sodass diese ihre historisch gewachsene Verantwortung im gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich sowie bei der Bildung zukünftig effektiver wahrnehmen können.


2. Forderungen

a) Körperschaftsstatus der Kirchen

In Deutschland sind die Kirchen gemäß den vom Grundgesetz inkorporierten Vorschriften der Art. 137 ff. WRV (Weimarer Reichsverfassung) als Körperschaften des öffentlichen Rechts or- ganisiert. Dies ermöglicht ihnen staatliche Befugnisse: Dienstherrenfähigkeit und Steuerho- heit. Eine solche Verflechtung passt nicht zu einem Land, in dem Staat und Kirche getrennt sind. Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert daher, die Kirchen in Rechtsformen des privaten Rechts zu überführen (z.B. Vereine). Das Grundgesetz ist entsprechend zu ändern.

Damit entfallen alle Sonderrechte, auch steuerliche, die mit der Rechtsform der öffentlichen- rechtlichen Körperschaft verbunden sind. Gleichzeitig erhalten die Kirchen als gemeinnützige, also von der Körperschaftsteuer befreite Vereine die Möglichkeit, sich im Wettbewerb mit an- deren um staatliche Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu bewerben.


b) Öffentliche Lasten im Zusammenhang mit den Kirchen

Mit Überführung der Kirchen in privatrechtliche Körperschaften geht die Abschaffung des Rechts, Steuern zu erheben, einher. Somit entfällt die Kirchensteuer, mit deren Einzug bisher die Finanzbehörden beauftragt waren. Zukünftig erheben die Kirchen Mitgliedsbeiträge, mit deren Einzug sie selbst befasst sind und sich – anders als bei einer Steuer – notfalls den Ins- trumenten der Zwangsvollstreckung bedienen und den Weg über die ordentlichen Gerichte beschreiten müssen.

Da der Staat in Zukunft keine Rechtsfolgen mehr an die Mitgliedschaft in einer Kirche knüpfen darf, sind diese zukünftig mit ihrer Mitgliederverwaltung selbst betraut. Das bedeutet, dass für Kirchenaustritte nicht mehr Amtsgerichte bzw. Standesämter zuständig sind. Auch wer- den dann keine Verwaltungsgebühren mehr für den Austritt aus der Kirche fällig.


c) Staatskirchenverträge und Konkordate

Die Jungen Liberalen fordern die Bundesländer auf, von der Möglichkeit des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 I WRV Gebrauch zu machen und historisch begründete, aber bis heute bestehende ver- tragliche Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Leistungen des Staates an die Kirchen gegen Einmalzahlungen abzulösen.


d) Religiöse Symbole im öffentlichen Raum


aa) Öffentliche Einrichtungen

In öffentlichen staatlichen Einrichtungen (wie z.B. Schulen) gilt der Grundsatz weltan- schaulicher und religiöser Neutralität. Die Umsetzung dieses Prinzips erfordert es, das An- bringen religiöser Symbole (z.B. Kruzifixe) in solchem Räumlichkeiten und Gebäuden zu untersagen.


bb) Beamte und Staatsangestellte

In einem säkulären Staat wie der Bundesrepublik Deutschland genießt das Grundrecht auf Religionsfreiheit hohe Priorität. Dies beinhaltet, Beamten und staatlich Bediensteten

zu erlauben, religiöse Symbole (z.B. Kopftücher) während der Ausübung des Dienstes zur Schau zu stellen, bzw. am Körper zu tragen, solange hierdurch die staatliche Neutralität in konkreten öffentlichen Angelegenheiten, deren Bearbeitung Aufgabe der entsprechenden Behörde ist, nicht in Frage gestellt wird.


e) Kirchliche Feiertage und Sonntagsschutz

Hergebrachte Strukturen mit Blick auf die in Deutschland bestehenden Feiertage, bzw. die Sonntagsruhe sind grundsätzlich beizubehalten. Über eine Liberalisierung des Ladenschlus- ses auch an solchen Tagen kann und sollte nachgedacht werden. Jedoch darf es wegen der Existenz staatlicher Feiertage zu keiner weitergehenden Einschränkung des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts kommen, weswegen wir die Abschaffung des „Tanzverbots“ am Karfreitag fordern.


f) Ausbildung von Geistlichen

Die Ausbildung Geistlicher an staatlichen Universitäten und Hochschulen soll beibehalten werden.


g) Religionsunterricht an staatlichen Schulen

Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert die Einführung eines verpflichtenden Ethikunterrichts für alle Schüler, indem auch die verschiedenen Religionen ausführlich behandelt werden. Des Weiteren werden als freiwillige Zusatzfächer Religionsunterricht der verschiedenen Konfessionen je nach Nachfrage in Zusammenarbeit mit den örtlichen religiösen Einrichtungen angeboten.


h) Seelsorge in staatlichen Einrichtungen

Der Grundsatz der Subsidiarität legt nahe, die Entscheidung darüber, ob in staatlichen Ein- richtungen (Bundeswehr, Gefängnisse, usw.) religiöse Seelsorge und/oder ein neutraler psychologi- scher Dienst angeboten werden, der jeweiligen Einrichtung vor Ort zu überlassen. Diese kann anhand der örtlichen Gegebenheiten und der kulturellen Zusammensetzung der ihr Angehörenden am besten über diese Frage entscheiden.


i) Kirche und Strafrecht – insb. § 166 und 167 StGB

Der Gotteslästerungsparagraph ist nicht mehr zeitgemäß. Er lässt die Beschimpfung, bzw. Ver- unglimpfung einer Religion, bzw. einer bestimmten Gottheit – eine Handlung, die ohne Frage gesellschaftlich anstößig ist – als etwas Gravierenderes im Vergleich zu einer „einfachen“ Be- leidigung (§ 185 StGB) erscheinen, da er besondere Voraussetzungen erfordert und eine – im Vergleich zum Beleidigungstatbestand – erhöhte Strafandrohung enthält. Eine solche straf- rechtliche Privilegierung lehnen die Jungen Liberalen ab und fordern daher die Abschaffung von § 166 und 167 StGB.