Legalisierung aktiver Sterbehilfe (31. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Das Patiententestament, welches die erwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen
Das Patiententestament, welches die erwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen
regelt, ist durch Ärzte und Krankenkassen bekannter zu machen.
regelt, ist durch Ärzte und Krankenkassen bekannter zu machen.
[[Category:31. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]

Aktuelle Version vom 29. April 2020, 09:28 Uhr

Die JuliA Sachsen fordert die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Legalisierung aktiver Sterbehilfe. Der §216 StGB ist entsprechend zu verändern.

Aktive Sterbehilfe muss unter folgenden Bedingungen erfolgen dürfen:

  • der Sterbewunsch muss vom Patienten gegenüber juristisch zu benennenden Personen mehrfach geäußert worden sein oder in Form eines Patiententestaments vorliegen
  • der Patient hat ein fortschreitendes und irreversibles Leiden
  • Der Patient muss einen einmal geäußerten Sterbewunsch solange er bei Bewusstsein ist jederzeit widerrufen können
  • Zwei unabhängige Ärzte fertigen über den physischen und psychischen Zustand des Patienten getrennte Dossiers an und geben eine Erklärung über die Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit des Sterbewunsches ab
  • die Person muss über die Möglichkeiten einer Schmerztherapie und der Betreuung in Hospizen ausreichend unterrichtet worden sein
  • der Tod der Person wird durch einen Arzt herbeigeführt, unter Kontrolle eines zweiten, unabhängigen Arztes
  • Ärzte und Pflegepersonal können nicht zur Teilnahme an der aktiven Sterbehilfe verpflichtet werden

Das Patiententestament, welches die erwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen regelt, ist durch Ärzte und Krankenkassen bekannter zu machen.