Legalisierung aktiver Sterbehilfe (31. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Version vom 22. Juni 2015, 13:40 Uhr

Die JuliA Sachsen fordert die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Legalisierung aktiver Sterbehilfe. Der §216 StGB ist entsprechend zu verändern.

Aktive Sterbehilfe muss unter folgenden Bedingungen erfolgen dürfen:

  • der Sterbewunsch muss vom Patienten gegenüber juristisch zu benennenden Personen mehrfach geäußert worden sein oder in Form eines Patiententestaments vorliegen
  • der Patient hat ein fortschreitendes und irreversibles Leiden
  • Der Patient muss einen einmal geäußerten Sterbewunsch solange er bei Bewusstsein ist jederzeit widerrufen können
  • Zwei unabhängige Ärzte fertigen über den physischen und psychischen Zustand des Patienten getrennte Dossiers an und geben eine Erklärung über die Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit des Sterbewunsches ab
  • die Person muss über die Möglichkeiten einer Schmerztherapie und der Betreuung in Hospizen ausreichend unterrichtet worden sein
  • der Tod der Person wird durch einen Arzt herbeigeführt, unter Kontrolle eines zweiten, unabhängigen Arztes
  • Ärzte und Pflegepersonal können nicht zur Teilnahme an der aktiven Sterbehilfe verpflichtet werden

Das Patiententestament, welches die erwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen regelt, ist durch Ärzte und Krankenkassen bekannter zu machen.