Mehr Kammer für alle! (51. JuliA-Landeskongress)

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Im Rahmen der Überwindung der Zwangsmitgliedschaft sind die etwa 400 deutschen Kammern von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Vereine oder Genossenschaften mit entsprechend einschlägigen Transparenz- und Demokratievorschriften umzuwandeln. Gesetzliche Bezirksgrenzen entfallen – Kammern legen ihren Wirkungsbereich selbst fest. Die freiwillige Mitgliedschaft soll nach Wunsch des Mitglieds unabhängig vom Sitz möglich sein. Neugründungen, Fusionen und Wettbewerb werden dadurch ermöglicht. So hat jedes Mitglied die Möglichkeit seine Kammer selbst zu wählen und jeder Kammerverein hat durch seine Satzung die Freiheit, seine Aufnahmekriterien und Beitragssätze selbst festzulegen.

Über die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben entscheidet im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Legislative. Das bedeutet, dass die hoheitlichen Aufgaben der Kammern grundsätzlich an den Staat zurückfallen. Ihm steht jedoch frei, sie im Rahmen von Ausschreibungen zu delegieren oder selbst auszuführen.

Demokratische Kammern im Freistaat

Auf dem Weg zur freiwilligen Mitgliedschaft in den Kammern müssen sie sich reformieren, verschlanken und ihr Angebotsspektrum anpassen, um wettbewerbsfähig zu werden. Kammern, die dem Markt ein attraktives Leistungsangebot machen, werden die Transformation zu freien Kammern schmerzfrei überstehen.

Diesen Prozess muss der Gesetzgeber in Sachsen begleiten, indem er dafür sorgt, dass in der Selbstverwaltung der Wirtschaft die selben demokratischen Prinzipien gelten, wie in der kommunalen Selbstverwaltung. Die Jungliberale Aktion fordert, dass die Einnahmen, die Ausgaben und das Vermögen der Kammern künftig jährlich vom Landesrechnungshof überprüft und Verschwendung, Unklarheiten und Intransparenzen öffentlich gerügt werden.

Kooptierungen in Vollversammlungen ergeben Sinn, wo beratende Mitglieder mit besonderer Kompetenz als ständige Gäste gewünsch sind. Doch darf es diese durch die Mitgliederbasis nicht legitimierten „Nachwahlen“ nur ohne Stimmrecht geben.

Ähnlich einer parlamentarischen Anfrage muss es eine Auskunftspflicht des Präsidiums und der Geschäftsführung gegenüber dem Parlament der Wirtschaft, der Vollversammlung, geben. Zumindest Vollversammlngsmitglieder müssen ein Recht darauf haben zu erfahren, welche Vergütungnen das Personal erhält, welche Rückstellungen für welche Zwecke gebildet wurden und dergleichen mehr. Sollten sich die Kammerparlamente selbst keine Geschäftsordnungen geben, ist die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags anzuwenden.