Sicherheit im Straßenverkehr (54. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die Jungliberale Aktion Sachsen setzt sich dafür ein, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 Absatz 5 Satz 1 „Kinder bis zum vollendeten achten Lebens…“) |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 14. Februar 2019, 00:28 Uhr
Die Jungliberale Aktion Sachsen setzt sich dafür ein, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 Absatz 5 Satz 1 „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“ wie folgt geändert wird: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kin-der bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“ Das Haftungsrecht ist entsprechend anzupassen.]