Sicherheits- nicht einnahmenorientierte Verkehrsüberwachung (40. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Landesoder Kommunalbehörden festgesetzt werden, nur noch in jener Höhe in die Kassen der betreffenden Behörden fließen, die zur Deckung der unmittelbaren Kosten der Überwachungsmaßnahme benötigt wird. Anfallende Überschüsse sind einer Stiftung öffentlichen Rechts zur Förderung von Verkehrssicherheit zuzuführen.
Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Landesoder Kommunalbehörden festgesetzt werden, nur noch in jener Höhe in die Kassen der betreffenden Behörden fließen, die zur Deckung der unmittelbaren Kosten der Überwachungsmaßnahme benötigt wird. Anfallende Überschüsse sind einer Stiftung öffentlichen Rechts zur Förderung von Verkehrssicherheit zuzuführen.
[[Category:40. JuliA-Landeskongress]]

Version vom 22. Juni 2015, 06:59 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Landesoder Kommunalbehörden festgesetzt werden, nur noch in jener Höhe in die Kassen der betreffenden Behörden fließen, die zur Deckung der unmittelbaren Kosten der Überwachungsmaßnahme benötigt wird. Anfallende Überschüsse sind einer Stiftung öffentlichen Rechts zur Förderung von Verkehrssicherheit zuzuführen.