Wettbewerb an sächsischen Hochschulen fördern – §10 SächsHSG (55. Langeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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     In § 10 Absatz 2 SächsHSG sind aus der Aufzählung die Punkte 1 und 6 ersatzlos zu streichen.
     In § 10 Absatz 2 SächsHSG sind aus der Aufzählung die Punkte 1 und 6 ersatzlos zu streichen.
     In § 10 Absatz 3 SächsHSG ist der Satz 2 ersatzlos zu streichen.
     In § 10 Absatz 3 SächsHSG ist der Satz 2 ersatzlos zu streichen.
[[Category:55. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:Hochschule]]

Aktuelle Version vom 22. Juni 2015, 09:46 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen bekennt sich zum Wettbewerb zwischen Hochschulen, auch innerhalb des Freistaates. Wir erhoffen uns hiervon nicht nur eine Verbesserung der wirtschaftlichen, sondern auch der wissenschaftlichen Ergebnisse. Die in Paragraph 10 im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung vom 01.01.2013 getroffenen Regelungen zeigen gute Ansätze, um den Wettbewerb zu fördern und Erfolge zu belohnen, sind aber schließlich nicht konsequent genug. In den Absätzen 2 und 3 bieten sich folgende Änderungen an:

   In § 10 Absatz 2 SächsHSG sind aus der Aufzählung die Punkte 1 und 6 ersatzlos zu streichen.
   In § 10 Absatz 3 SächsHSG ist der Satz 2 ersatzlos zu streichen.