Für eine Reform des Abtreibungsrechts (69. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:
Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:


Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der
Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der
Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis
  Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis
grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem
  grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem
Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der
  Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der
Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer
  Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer
Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt.
  Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt.
Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen
  Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen
werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht
  werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht
rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des
  rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des
Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren
  Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren
angezeigt sind (Indikationslösung).
  angezeigt sind (Indikationslösung).


Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der
Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der
Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für
  Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für
Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale
  Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale
Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf
  Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf
haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche
  haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche
informieren zu können.
  informieren zu können.


Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des
Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des

Version vom 20. Dezember 2020, 17:16 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen spricht sich für eine grundlegende Reform des Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:

● Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der

 Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis
 grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem
 Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der
 Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer
 Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt.
 Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen
 werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht
 rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des
 Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren
 angezeigt sind (Indikationslösung).

● Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der

 Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für
 Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale
 Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf
 haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche
 informieren zu können.

Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine reine Fristenlösung mit der Würde des Menschen und der staatlichen Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar sei. Aus der Menschenwürde folgt für uns, dass Schwangere das Recht und die Freiheit haben müssen, selbst über die Fortsetzung einer ungewollten Schwangerschaft entscheiden zu dürfen. Das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau über ihren eigenen Körper hat für uns eine hohe Bedeutung. Hinzu kommt, dass es schon jetzt höchst fragwürdig ist, inwieweit die aktuelle Gesetzeslage, nach der ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung zwar straffrei aber nicht ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, dem entsprechenden Einwand mehr als nur dem Wortlaut nach Rechnung trägt. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch ein Schwangerschaftsabbruch unter der Fristenlösung ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, halten wir für zeitgemäß und dringend angebracht.

Zu weiteren Reduktion der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche setzen wir stattdessen auf Prävention zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften. Dazu gehört z.B. ein verbesserter Aufklärungsunterricht an Schulen der der immer noch existierenden Tabuisierung des Themas Schwangerschaftsabbruch entgegenwirken muss und auch betont, dass Verhütung und Vermeidung von Schwangerschaft in die Verantwortung beider Partner fallen. Dazu gehört auch eine stärkere Sensibilisierung für die Themen des anderen Geschlechts.

Weiterhin sollen minderjährige Schwangere verpflichtend an einer psychosozialen Beratung teilnehmen müssen – unabhängig davon, ob sie sich für den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden. Dies erachten wir für notwendig damit die Entscheidung über den Abbruch oder die Austragung der Schwangerschaft frei von äußerem Druck gefällt werden kann.