Für eine Reform des Abtreibungsrechts (69. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Die Jungliberale Aktion Sachsen spricht sich für eine grundlegende Reform des
Die Jungliberale Aktion Sachsen spricht sich für eine grundlegende Reform des Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:
Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:
* Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt. Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren angezeigt sind (Indikationslösung).
* Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche informieren zu können.


●Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der
Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine reine Fristenlösung mit der Würde des Menschen und der staatlichen Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar sei. Aus der Menschenwürde folgt für uns, dass Schwangere das Recht und die Freiheit haben müssen, selbst über die Fortsetzung einer ungewollten Schwangerschaft entscheiden zu dürfen. Das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau über ihren eigenen Körper hat für uns eine hohe Bedeutung. Hinzu kommt, dass es schon jetzt höchst fragwürdig ist, inwieweit die aktuelle Gesetzeslage, nach der ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung zwar straffrei aber nicht ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, dem entsprechenden Einwand mehr als nur dem Wortlaut nach Rechnung trägt. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch ein Schwangerschaftsabbruch unter der Fristenlösung ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, halten wir für zeitgemäß und dringend angebracht.
Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis
grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem
Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der
Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer
Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt.
Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen
werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht
rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des
Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren
angezeigt sind (Indikationslösung).


●Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der
Zu weiteren Reduktion der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche setzen wir stattdessen auf Prävention zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften. Dazu gehört z.B. ein verbesserter Aufklärungsunterricht an Schulen, der der immer noch existierenden Tabuisierung des Themas Schwangerschaftsabbruch entgegenwirken muss und auch betont, dass Verhütung und Vermeidung von Schwangerschaft in die Verantwortung beider Partner fallen. Dazu gehört auch eine stärkere Sensibilisierung für die Themen des anderen Geschlechts.
Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für
Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale
Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf
haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche
informieren zu können.


Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des
Weiterhin sollen minderjährige Schwangere verpflichtend an einer psychosozialen Beratung teilnehmen müssen – unabhängig davon, ob sie sich für den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden. Dies erachten wir für notwendig damit die Entscheidung über den Abbruch oder die Austragung der Schwangerschaft frei von äußerem Druck gefällt werden kann.
Bundesverfassungsgerichts, nach der eine reine Fristenlösung mit der Würde
des Menschen und der staatlichen Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens
unvereinbar sei. Aus der Menschenwürde folgt für uns, dass Schwangere das
Recht und die Freiheit haben müssen, selbst über die Fortsetzung einer
ungewollten Schwangerschaft entscheiden zu dürfen. Das
Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau über ihren eigenen Körper hat
für uns eine hohe Bedeutung. Hinzu kommt, dass es schon jetzt höchst
fragwürdig ist, inwieweit die aktuelle Gesetzeslage, nach der ein
Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung zwar straffrei aber nicht
ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, dem entsprechenden Einwand mehr als nur
dem Wortlaut nach Rechnung trägt. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch ein
Schwangerschaftsabbruch unter der Fristenlösung ausdrücklich nicht rechtswidrig
ist, halten wir für zeitgemäß und dringend angebracht.
 
Zu weiteren Reduktion der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche setzen wir
stattdessen auf Prävention zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften.
Dazu gehört z.B. ein verbesserter Aufklärungsunterricht an Schulen der der
immer noch existierenden Tabuisierung des Themas Schwangerschaftsabbruch
entgegenwirken muss und auch betont, dass Verhütung und Vermeidung von
Schwangerschaft in die Verantwortung beider Partner fallen. Dazu gehört auch
eine stärkere Sensibilisierung für die Themen des anderen Geschlechts.
 
Weiterhin sollen minderjährige Schwangere verpflichtend an einer
psychosozialen Beratung teilnehmen müssen – unabhängig davon, ob sie sich
für den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden. Dies erachten wir für
notwendig damit die Entscheidung über den Abbruch oder die Austragung der
Schwangerschaft frei von äußerem Druck gefällt werden kann.


[[Category:69. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:69. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:Gesundheit]]
[[Category:Gesundheit]]
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]

Version vom 10. Februar 2021, 13:04 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen spricht sich für eine grundlegende Reform des Abtreibungsrechts aus. Im Einzelnen fordern wir:

  • Eine uneingeschränkte Fristenlösung, nach der der Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen nach der Empfängnis grundsätzlich und ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, wenn er von einem Arzt auf Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird. Die Pflicht der Schwangeren, sich vor dem Abbruch einer Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 StGB) zu unterziehen, entfällt. Schwangerschaftsabbrüche, die nach der 12. Woche vorgenommen werden, sollen selbstverständlich wie bisher ebenfalls straffrei (nicht rechtswidrig) sein, wenn sie nach ärztlicher Erkenntnis zum Schutz des Lebens und der körperlichen und seelischen Gesundheit der Schwangeren angezeigt sind (Indikationslösung).
  • Die Abschaffung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft), da dieser nicht nur reine „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche, sondern in vielen Fällen selbst neutrale Information darüber kriminalisiert. Schwangere müssen ein Recht darauf haben, sich offen und vollumfassend über Schwangerschaftsabbrüche informieren zu können.

Wir bedauern die Folgen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine reine Fristenlösung mit der Würde des Menschen und der staatlichen Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar sei. Aus der Menschenwürde folgt für uns, dass Schwangere das Recht und die Freiheit haben müssen, selbst über die Fortsetzung einer ungewollten Schwangerschaft entscheiden zu dürfen. Das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau über ihren eigenen Körper hat für uns eine hohe Bedeutung. Hinzu kommt, dass es schon jetzt höchst fragwürdig ist, inwieweit die aktuelle Gesetzeslage, nach der ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung zwar straffrei aber nicht ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, dem entsprechenden Einwand mehr als nur dem Wortlaut nach Rechnung trägt. Eine gesetzliche Klarstellung, dass auch ein Schwangerschaftsabbruch unter der Fristenlösung ausdrücklich nicht rechtswidrig ist, halten wir für zeitgemäß und dringend angebracht.

Zu weiteren Reduktion der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche setzen wir stattdessen auf Prävention zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften. Dazu gehört z.B. ein verbesserter Aufklärungsunterricht an Schulen, der der immer noch existierenden Tabuisierung des Themas Schwangerschaftsabbruch entgegenwirken muss und auch betont, dass Verhütung und Vermeidung von Schwangerschaft in die Verantwortung beider Partner fallen. Dazu gehört auch eine stärkere Sensibilisierung für die Themen des anderen Geschlechts.

Weiterhin sollen minderjährige Schwangere verpflichtend an einer psychosozialen Beratung teilnehmen müssen – unabhängig davon, ob sie sich für den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden. Dies erachten wir für notwendig damit die Entscheidung über den Abbruch oder die Austragung der Schwangerschaft frei von äußerem Druck gefällt werden kann.