Höher, bunter, lauter – Freiheit dem Feuerwerk! (59. JuliA-Landeskongress)

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert eine Liberalisierung der deutschen Bestimmungen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3.

Bestehende EU-Richtlinien gestatten auch Nichtpyrotechnikern eine umfangreiche Effektvielfalt zur Privatverwendung und garantieren die Sicherheit der zugelassenen Feuerwerkskörper bei sachgemäßem Gebrauch. Während in vielen europäischen Nachbarländern wie bspw. Österreich eine weitgehende Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgt ist, gelten hierzulande noch wesentlich mehr zusätzliche Einschränkungen für den Verbraucher sowie für Hersteller, Importeure und Händler.

Die Jungliberale Aktion Sachsen sieht hier Handlungsbedarf und setzt sich daher für eine umfangreiche Rücknahme bestehender nationaler Beschränkungen sowie die weitreichende Umsetzung der EU-Richtlinien ein. Deshalb fordert die Jungliberale Aktion Sachsen folgende Änderungen:

I. Die Verpflichtung der Prüfung eines Feuerwerkskörpers durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zur Zulassung in Deutschland ist abzuschaffen, sofern ein Feuerwerkskörper bereits nach EU-Richtlinien von einer autorisierten Behörde oder einem prüfberechtigten Institut auf seine Sicherheit geprüft und dementsprechend mit einer gültigen CE-Nummer bzw. einem CE-Zertifikat versehen wurde.

II. Sämtliche Feuerwerkskörper, die nach europäischer Norm (prEN 15947) als Kategorie 2 eingestuft sind, müssen für jede Person ab einem Mindestalter von 16 Jahren frei erwerbbar und unter Beachtung der geltenden Sicherheits-, Lärm- und Naturschutzbestimmungen verwendbar sein. Die Einfuhr sämtlicher EU-geprüfter und EU-zertifizierter Feuerwerkskörper der Kategorie 2 aus dem EU-Ausland zu nicht-gewerblichen Zwecken muss gesetzlich erlaubt werden.

III. Für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 3 (prEN 15947) sollen folgende Regelungen gelten: Zum privaten Gebrauch erwerbs- und verwendungsberechtigt ist jede Person ab einem Mindestalter von 18 Jahren, die im Besitz eines Berechtigungsscheins ist. Dieser Berechtigungsschein ist auszustellen, wenn die Person ein gewisses Maß an kleiner Fachkunde nachweisen kann. Fachkundliche Kenntnisse können in eintägigen Kursen erworben werden, die über einen theoretischen und einen praktischen Teil den sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 3 vermitteln. Die Kriterien für die Ausstellung des Berechtigungsscheins sind bundesweit einheitlich und transparent zu gestalten. Der Besitz eines solchen Berechtigungsscheins beinhaltet die Berechtigung, EU-geprüfte und EU-zertifizierte Feuerwerkskörper der Kategorie 3 aus dem EU-Ausland zu nicht-gewerblichen Zwecken einzuführen.

IV. Verkauf, Erwerb und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 und 3 sind ganzjährig zu erlauben. Außerhalb von Wohngebieten muss das Abbrennen von Feuerwerk unter Beachtung der geltenden Sicherheits- und Naturschutzbestimmungen jederzeit möglich sein. Innerhalb von Wohngebieten ist die Verwendung geräuscharmer Feuerwerkskörper ganzjährig zu gestatten, wobei die geltenden Sicherheits-, Lärm- und Naturschutzbestimmungen zu beachten sind.