Keine Störerhaftung im Internet! (40. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Die gesetzlich normierte Regelung, die Host Provider oder Seitenbetreiber dazu verpflichtet, bei Kenntniserlangung rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu entfernen, wobei der jeweilige Kunde des Host Providers bzw. der Anbieter oder Autor der Inhalte schuldhaft handelt, ist ausreichend. Insbesondere Betreiber von Internetforen und Anbieter von Online-Marktplätzen dürfen nicht für die Artikel oder Beiträge ihrer Besucher oder Kunden haften, eine sinnvolle präventive Kontrolle ist technisch nicht möglich, der Anspruch von in ihren Rechten verletzten Dritten darf sich nicht gegen die Betreiber richten.
Die gesetzlich normierte Regelung, die Host Provider oder Seitenbetreiber dazu verpflichtet, bei Kenntniserlangung rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu entfernen, wobei der jeweilige Kunde des Host Providers bzw. der Anbieter oder Autor der Inhalte schuldhaft handelt, ist ausreichend. Insbesondere Betreiber von Internetforen und Anbieter von Online-Marktplätzen dürfen nicht für die Artikel oder Beiträge ihrer Besucher oder Kunden haften, eine sinnvolle präventive Kontrolle ist technisch nicht möglich, der Anspruch von in ihren Rechten verletzten Dritten darf sich nicht gegen die Betreiber richten.
[[Category:40. JuliA-Landeskongress]]
[[Category:Digitales und Technik]]
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]

Aktuelle Version vom 29. April 2020, 11:55 Uhr

JuliA Sachsen spricht sich gegen die durch Rechtsprechung faktisch geschaffene Regelung zur so genannten Störerhaftung im Internet aus.

Die gesetzlich normierte Regelung, die Host Provider oder Seitenbetreiber dazu verpflichtet, bei Kenntniserlangung rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu entfernen, wobei der jeweilige Kunde des Host Providers bzw. der Anbieter oder Autor der Inhalte schuldhaft handelt, ist ausreichend. Insbesondere Betreiber von Internetforen und Anbieter von Online-Marktplätzen dürfen nicht für die Artikel oder Beiträge ihrer Besucher oder Kunden haften, eine sinnvolle präventive Kontrolle ist technisch nicht möglich, der Anspruch von in ihren Rechten verletzten Dritten darf sich nicht gegen die Betreiber richten.