Legalisierung aktiver Sterbehilfe (31. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 29. April 2020, 10:28 Uhr
Die JuliA Sachsen fordert die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Legalisierung aktiver Sterbehilfe. Der §216 StGB ist entsprechend zu verändern.
Aktive Sterbehilfe muss unter folgenden Bedingungen erfolgen dürfen:
- der Sterbewunsch muss vom Patienten gegenüber juristisch zu benennenden Personen mehrfach geäußert worden sein oder in Form eines Patiententestaments vorliegen
- der Patient hat ein fortschreitendes und irreversibles Leiden
- Der Patient muss einen einmal geäußerten Sterbewunsch solange er bei Bewusstsein ist jederzeit widerrufen können
- Zwei unabhängige Ärzte fertigen über den physischen und psychischen Zustand des Patienten getrennte Dossiers an und geben eine Erklärung über die Nachvollziehbarkeit und Ausgewogenheit des Sterbewunsches ab
- die Person muss über die Möglichkeiten einer Schmerztherapie und der Betreuung in Hospizen ausreichend unterrichtet worden sein
- der Tod der Person wird durch einen Arzt herbeigeführt, unter Kontrolle eines zweiten, unabhängigen Arztes
- Ärzte und Pflegepersonal können nicht zur Teilnahme an der aktiven Sterbehilfe verpflichtet werden
Das Patiententestament, welches die erwünschten lebenserhaltenden Maßnahmen regelt, ist durch Ärzte und Krankenkassen bekannter zu machen.