Moderne Scharlatanerie unterbinden (68. JuliA-Landeskongress)

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
Version vom 11. Juni 2020, 15:59 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Homöopathie hat keine pharmakologische Wirkung, die über den Placeboeffekt hinausgeht. Die Aufschiebung einer notwendigen medizinischen Behandlung durch eine…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Homöopathie hat keine pharmakologische Wirkung, die über den Placeboeffekt hinausgeht. Die Aufschiebung einer notwendigen medizinischen Behandlung durch einen homöopathischen Heilversuch birgt demgegenüber relevante und unnötige Risiken. Dennoch wird Homöopathie von Ärzten als Heilmittel verschrieben, von Apotheken verkauft und von Krankenkassen bezahlt. Dadurch entsteht jährlich ein Schaden in Milliardenhöhe, der auf alle Beitragszahler derjenigen gesetzlichen Krankenversicherungen umgelegt wird, die Kosten für Homöopathie als besondere Leistung übernehmen. Eine gesonderte Behandlung bei der Zulassung von homöopathischen Arzneimitteln, wie sie § 38 AZM vorsieht, lehnen wir ab. Wir fordern daher die ersatzlose Streichung des Paragraphen mit dem Ziel, sie denselben Zulassungsvoraussetzungen zu unterwerfen wie alle Arzneimittel.

Eine Bezahlung sämtlicher homöopathischer Produkte durch private Krankenkassen soll weiterhin möglich sein.