Obligatorischer Verkehrssicherheitstest für Autofahrer ab 70 Jahren (47. Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
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Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert die Einführung eines verpflichtenden, sich aller drei Jahre wiederholenden Verkehrssicherheitstests für Autofahrer ab dem | Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert die Einführung eines verpflichtenden, sich aller drei Jahre wiederholenden Verkehrssicherheitstests für Autofahrer ab dem siebzigsten Lebensjahr. Dazu fordern wir die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes: | ||
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: Inhaber einer Fahrerlaubnis, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich alle fünf Jahre einem Verkehrssicherheitstest bei einer nach dem Fahrlehrergesetz zur Ausbildung nach §2 Absatz 2 Nummer 4 befähigten Stelle zu unterziehen. | |||
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:(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §2d im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und sich nicht nach Ablauf einer Frist von spätestens einem Jahr seit Entstehung der Verpflichtung einem Verkehrssicherheitstest unterzogen hat. | |||
:(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht. | |||
:(3) Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro zu ahnden. | |||
Einführung von §24d StVG | |||
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §2d im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und sich nicht nach Ablauf einer Frist von spätestens einem Jahr seit Entstehung der Verpflichtung einem Verkehrssicherheitstest unterzogen hat. | |||
Straßenverkehrsrechtliche Verfahrens-, Ausführungs- und Organisationsvorschriften sind entsprechend zu ändern. | Straßenverkehrsrechtliche Verfahrens-, Ausführungs- und Organisationsvorschriften sind entsprechend zu ändern. | ||
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Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 19:57 Uhr
Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert die Einführung eines verpflichtenden, sich aller drei Jahre wiederholenden Verkehrssicherheitstests für Autofahrer ab dem siebzigsten Lebensjahr. Dazu fordern wir die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Einführung von §2d StVG
- Inhaber einer Fahrerlaubnis, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich alle fünf Jahre einem Verkehrssicherheitstest bei einer nach dem Fahrlehrergesetz zur Ausbildung nach §2 Absatz 2 Nummer 4 befähigten Stelle zu unterziehen.
Einführung von §24d StVG
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §2d im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und sich nicht nach Ablauf einer Frist von spätestens einem Jahr seit Entstehung der Verpflichtung einem Verkehrssicherheitstest unterzogen hat.
- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro zu ahnden.
Straßenverkehrsrechtliche Verfahrens-, Ausführungs- und Organisationsvorschriften sind entsprechend zu ändern.