Positionen zum Zensusgesetz (49. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Wir fordern daher im Einzelnen:
Wir fordern daher im Einzelnen:
* Eine echte, unumkehrbare Anonymisierung der erhobenen Daten. Diese muss unbedingt unmittelbar nach Erhebung bzw. Zusammenführung der Daten erfolgen.
* Die geplante Speicherdauer der so genannten „Hilfsmerkmale“ für vier Jahre lehnen wir entschieden ab. Nicht anonymisierte Daten dürfen auf keinen Fall elektronisch erfasst werden.
* Der Umfang der erhobenen Daten darf nicht über den von der EG-Verordnung vorgeschriebenen Umfang hinausgehen. Das bedeutet zum Beispiel die Streichung von Fragen nach der Religionszugehörigkeit.
* Die Nichtanwendung von §23 BstatG durch Einführung einer dem Zensusgesetz spezifischen Bußgeldvorschrift bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht. Die Bußgeldgrenze von 5000€ ist unverhältnismäßig hoch und sollte sich vielmehr an der Bußgeldgrenze und Rechtspraxis bei Verstößen gegen die Meldepflicht orientieren.
* Wir wenden uns entschlossen gegen die Möglichkeit durch Landesrecht Bürger gegen ihren Willen als Erhebungsbeauftragte zu verpflichten. Eine Erlaubnis für die Erhebungsbeauftragten bei Nichtantreffen der zu Befragenden Familienangehörige, Minderjährige oder Nachbarn zu befragen lehnen wir ab.


• Eine echte, unumkehrbare Anonymisierung der erhobenen Daten. Diese muss unbedingt unmittelbar nach Erhebung bzw. Zusammenführung der Daten erfolgen.
[[Category:49. JuliA-Landeskongress]]
 
[[Category:Inneres]]
• Die geplante Speicherdauer der so genannten „Hilfsmerkmale“ für vier Jahre lehnen wir entschieden ab. Nicht anonymisierte Daten dürfen auf keinen Fall elektronisch erfasst werden.
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]
 
• Der Umfang der erhobenen Daten darf nicht über den von der EG-Verordnung vorgeschriebenen Umfang hinausgehen. Das bedeutet zum Beispiel die Streichung von Fragen nach der Religionszugehörigkeit.
 
• Die Nichtanwendung von §23 BstatG durch Einführung einer dem Zensusgesetz spezifischen Bußgeldvorschrift bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht. Die Bußgeldgrenze von 5000€ ist unverhältnismäßig hoch und sollte sich vielmehr an der Bußgeldgrenze und Rechtspraxis bei Verstößen gegen die Meldepflicht orientieren.
 
• Wir wenden uns entschlossen gegen die Möglichkeit durch Landesrecht Bürger gegen ihren Willen als Erhebungsbeauftragte zu verpflichten. Eine Erlaubnis für die Erhebungsbeauftragten bei Nichtantreffen der zu Befragenden Familienangehörige, Minderjährige oder Nachbarn zu befragen lehnen wir ab.

Aktuelle Version vom 29. April 2020, 15:56 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt die Umsetzung des Zensusgesetzes 2011 in seiner jetzigen Form ab. Wir erkennen zwar die grundsätzliche Legitimität der Erhebung von Bevölkerungsdaten an, sehen aber Missbrauchsgefahren, die durch ein solches Vorhaben entstehen.

Wir fordern daher im Einzelnen:

  • Eine echte, unumkehrbare Anonymisierung der erhobenen Daten. Diese muss unbedingt unmittelbar nach Erhebung bzw. Zusammenführung der Daten erfolgen.
  • Die geplante Speicherdauer der so genannten „Hilfsmerkmale“ für vier Jahre lehnen wir entschieden ab. Nicht anonymisierte Daten dürfen auf keinen Fall elektronisch erfasst werden.
  • Der Umfang der erhobenen Daten darf nicht über den von der EG-Verordnung vorgeschriebenen Umfang hinausgehen. Das bedeutet zum Beispiel die Streichung von Fragen nach der Religionszugehörigkeit.
  • Die Nichtanwendung von §23 BstatG durch Einführung einer dem Zensusgesetz spezifischen Bußgeldvorschrift bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht. Die Bußgeldgrenze von 5000€ ist unverhältnismäßig hoch und sollte sich vielmehr an der Bußgeldgrenze und Rechtspraxis bei Verstößen gegen die Meldepflicht orientieren.
  • Wir wenden uns entschlossen gegen die Möglichkeit durch Landesrecht Bürger gegen ihren Willen als Erhebungsbeauftragte zu verpflichten. Eine Erlaubnis für die Erhebungsbeauftragten bei Nichtantreffen der zu Befragenden Familienangehörige, Minderjährige oder Nachbarn zu befragen lehnen wir ab.