Prostitution: Rechtssicherheit schaffen, Doppelmoral beenden (55. Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Aktuelle Version vom 27. April 2020, 06:00 Uhr

Für die Jungliberale Aktion Sachsen ist Prostitution ein legales Gewerbe und ein Berufsfeld, das der vollständigen rechtlichen Anerkennung und Gleichstellung mit anderen Berufsbildern bedarf. In vielen Aspekten ist eine weitere Klarstellung der Rechtslage und bei der Durchführung von Besteuerung und Überwachung notwendig. Bei nüchterner Betrachtung des gesamten Marktes für sexuelle Dienstleistungen ist unumstößlich erkennbar, dass der Staat durch seine repressive Steuererhebung selbst seine Definition der illegalen Zuhälterei erfüllt. Das Spannungsfeld zwischen Angestelltenverhältnis, selbstständiger Tätigkeit und illegaler Zuhälterei muss geklärt werden. Regelungen zur Festanstellung im Prostitutionsgewerbe haben sich als unpraktikabel erwiesen. Prostituierte sind daher künftig grundsätzlich als selbstständig tätig zu betrachten. Die Gesetzgebung muss so weiter entwickelt werden, dass es für Betreiber von Einrichtungen ohne Gefahr des Rechtsbruches möglich ist, neben der reinen Zimmervermietung mit zugehörigen Vertragsbedingungen auch Absprachen zu Belegungsplänen, Sauberkeit der Räumlichkeiten und des Arbeitsmaterials etc. zu treffen, so lange dabei nicht in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Die Besteuerung der Prostitution ergibt sich aus der gewerblichen Tätigkeit. Sofern gut gemeinte kommunale Vereinfachungsregelungen (wie das Düsseldorfer Verfahren) zur Anwendung kommen, muss Rechtssicherheit und Klarheit darüber bestehen - zum Beispiel darüber, ob tageweise pauschale Zahlungen als Abgeltung oder Vorauszahlung auf Steuern zu betrachten sind und welche Steuerarten sie umfassen. Anonymisierte oder pseudonymisierte Steuererhebungen sind nur dann zu begrüßen, wenn eine anschließende Doppelerhebung wirksam vermieden werden kann. Dazu muss das Pseudonym einerseits mit dem Steuerschuldner eindeutig verbunden werden können und andererseits müssen die Einkünfte einer Einkunftsart im Sinne des Gesetzes zugeordnet werden, das die Art der Tätigkeit auf dem Steuerbescheid nicht offensichtlich macht. Wir würden es begrüßen, wenn Kommunen ihr Grundrecht auf kommunale Selbstverwaltung nicht für die Einführung von Sondersteuern missbrauchen würden (vgl. staatliche Zuhälterei). Die Grenzziehung für die Pflicht zur Genehmigung eines Bordellbetriebs im Baurecht bei 50.000 Einwohnern einer Stadt ist abzuschaffen. Der Ermessensspielraum ist nicht anders zu fassen als bei anderen Gewerbebetrieben. Für Tätigkeiten im Wohnungs- und Kleingewerbe gelten bereits hinreichende Freigrenzen im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht sowie die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuer recht. Durch Aufklärung über dieserlei Regelungen – ggf. in der Landessprache der Betroffenen – erübrigt sich ein wesentlicher Teil der Schattenwirtschaft in der Branche. Auf die öffentlich häufig diskutierten kriminellen Aspekte im Umfeld der Prostitution (Zwangsprostitution und Menschenhandel) finden bereits vorhandene Regelungen im Strafgesetzbuch Anwendung (Freiheitsberaubung, Vergewaltigung etc.). Unangemessene Einschränkungen der Gewerbefreiheit – beispielsweise durch die in Bayern praktizierte Pflicht, die Aufnahme der Tätigkeit bei der jeweils lokalen Polizeidienststelle anzumelden – sind abzuschaffen. Die Wege in die private Altersversorgung und in die staatliche Rentenversicherung stehen den Gewerbetreibenden grundsätzlich genauso offen wie die in die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Darüber hinaus ist die Branche frei, sich zusammenzuschließen und einen eigenen Versicherungsverein a.G. zu gründen.