Recht muss Recht bleiben – keine Geschäfte mit Kriminellen (47. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt sowohl den Ankauf als auch die behördliche Verwertung von rechtswidrig durch andere erlangten Daten ab und fordert die Einführung folgenden Tatbestandes in der Strafgesetzbuch:
Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt sowohl den Ankauf als auch die behördliche Verwertung von rechtswidrig durch andere erlangten Daten ab und fordert die Einführung folgenden Tatbestandes in der Strafgesetzbuch:


§ 259a Datenhehlerei
§ 259a Datenhehlerei
:(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten durch die Verwendung der Daten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
:(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.
:(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
:(4) Der Versuch ist strafbar.


(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten durch die Verwendung der Daten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
[[Category:47. JuliA-Landeskongress]]
 
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]]
(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.
 
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
 
(4) Der Versuch ist strafbar.

Aktuelle Version vom 29. April 2020, 12:58 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt sowohl den Ankauf als auch die behördliche Verwertung von rechtswidrig durch andere erlangten Daten ab und fordert die Einführung folgenden Tatbestandes in der Strafgesetzbuch:

§ 259a Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten durch die Verwendung der Daten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.