Recht muss Recht bleiben – keine Geschäfte mit Kriminellen (47. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt sowohl den Ankauf als auch die behördliche Verwertung von rechtswidrig durch andere erlangten Daten ab und fordert die E…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 11: Zeile 11:


(4) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Versuch ist strafbar.
[[Category:47. JuliA-Landeskongress]]

Version vom 22. Juni 2015, 07:53 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen lehnt sowohl den Ankauf als auch die behördliche Verwertung von rechtswidrig durch andere erlangten Daten ab und fordert die Einführung folgenden Tatbestandes in der Strafgesetzbuch:


§ 259a Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die ein anderer aus einer gegen fremde Daten gerichteten, rechtswidrigen Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, um sich oder einen Dritten durch die Verwendung der Daten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247, 260 und 260a gelten sinngemäß.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.