Reform des geistigen Eigentumsrechts (46. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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- Abschaffung der verbindlichen, zeitlich limitierten Sortenliste für Agrarprodukte. Solange die gesundheitliche und landwirtschaftliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist, muss jede Nutzpflanze für unbegrenzte Zeit angebaut werden dürfen.
- Abschaffung der verbindlichen, zeitlich limitierten Sortenliste für Agrarprodukte. Solange die gesundheitliche und landwirtschaftliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist, muss jede Nutzpflanze für unbegrenzte Zeit angebaut werden dürfen.
[[Category:46. JuliA-Landeskongress]]

Version vom 22. Juni 2015, 07:21 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert eine grundlegende Reform des geistigen Eigentumsrechts. Viele der derzeitigen Regelungen werden nicht dem aktuellen Stand der Technologie gerecht und verhindern vor allem Innovation und Wettbewerb. Geistiges Eigentum soll wieder als Mechanismus dienen, um Neues zu schaffen und darf nicht schöpferische Leistungen ersticken oder als Protektionsmechanismus missbraucht werden. Weiterhin muss die Rechtslage der technologischen Entwicklung angepasst werden. Daher fordern in Bezug auf die die verschiedenen Erscheinungsformen geistigen Eigentums:

Allgemein:

- Urheber-, Verwertungs- und Patentrechte müssen ähnlich wie im Markenrecht verteidigt und genutzt werden, um nicht an Gültigkeit zu verlieren.

- Analog dem natürlichen Eigentum sollen Urheber-, Verwertungs- und Patenrechte ersessen werden können. Die Frist bis die Ersitzung vollzogen ist beträgt dabei 2/3 der gesamten Laufzeit des Eigentumstitels (aber mindestens 5 Jahre). Die Ersitzung bezieht sich im Beispiel des Urheberrechts explizit auf das Recht und nicht auf eine konkrete Kopie.

- "Reverse Engineering" und Modifikation von technischen Geräten und Software soll generell zugelassen sein. Das Reverse-Engineering überträgt dabei nicht den Eigentumstitel und die daraus erwachsenen Rechte. Allerdings ist es erlaubt, ein Produkt aus dem Prozess zu erstellen und zu vertreiben.


Urheberrecht und daraus abgeleitete Verwertungsrechte:

- Die Einführung einer Regelung für die freie "Angemessene Verwendung" von urheberrechtlich geschützten Werken analog der "Fair Use" Klausel in der US-amerikanischen- Copyright-Gesetzgebung.

- Die Laufzeiten für Urheber- und Verwertungsrechte sollen erheblich verkürzt werden. Dabei soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden, für unterschiedliche Werkskategorien unterschiedliche Laufzeiten zu definieren. Die Laufzeiten dürfen sich dabei nur noch zwischen minimal 5 und maximal 15 Jahren bewegen. Der geistige Eigentumstitel kann wie bisher im Todesfalle des Urhebers mit der restlichen Laufzeit an die Erbengemeinschaft weitergereicht werden.

- Neue, verpflichtende Abgabeverträge von Geräteherstellern (die solche Geräte produzieren, mit denen Kopien von urheberrechtlich schützbaren Werken gemacht werden können) werden nicht zugelassen.

- Das "Recht auf Privatkopie" muss wiederhergestellt werden. Dies umschließt auch die Erlaubnis eine Kopie von technisch geschütztem Material zu machen. Das Verbot von Geräten oder Software, die für diesen Zweck erstellt werden, ist zurückzunehmen.


Patentwesen:

- Die Laufzeit von Patenten soll 7,5 Jahre ab wirtschaftlicher Verwertung betragen aber maximal 15 Jahre ab Anmeldung.

- Keine Patentierbarkeit von: Software, Algorithmen, Prozessen, Geschäftsideen, Finanzprodukten, (Werk)Stoffgruppen, Pflanzen, Tieren, Genen, mathematischen Methoden, Methoden und Regeln für Durchführung mentaler Prozesse und Spielen

- Reform des Genehmigungsverfahrens: Vor der Genehmigung von Patenten wird eine neuartige Überprüfungsphase eingeführt. In dieser Zeit haben Dritte die Möglichkeit, den Patentantrag anzugreifen, um z.B. die Patentierung bereits bestehender Technologien zu verhindern.

- Patentinhaber werden verpflichtet Lizenzen für die Verwendung ihrer Patente anzubieten. Die Lizenzkosten orientieren sich an einer Schätzung der Höhe der Forschungs- & Entwicklungsausgaben.

- Falls ein Produzent zweifelsfrei nachweisen kann, dass er unabhängig von einem bereits bestehenden Patent zu einer gleichwertigen Erfindung gelangt ist, kann er vom Patentinhaber nicht rechtlich belangt werden.

- Falls es eine öffentliche Kostenbeteiligung für die Entwicklung einer patentierbaren Erfindung von mindestens 25% gibt, muss die Patentlaufzeit entsprechend verkürzt werden.


Patentwesen im Zusammenspiel mit Gesundheitswesen:

- Es sollte eine Option geben, die klinischen Phase 2 & 3 der Medikamentenzulassung öffentlich finanzieren zu lassen. Im Austausch dafür stünde einem zugelassenem Medikament nur eine gesenkte Patentlaufzeitdauer von 5 Jahren (ab Abschluss der letzten Phase) zur Verfügung. Die Ergebnisse der klinischen Phasen werden öffentlich zugänglich gemacht.

- Durchführung eines Modellversuchs: Es wird für die Erforschung einer zu bestimmenden, pharmazeutisch nutzbaren Substanz ein öffentlicher Preis ausgelobt. Die Privatpartei, die es als erstes schafft diese in marktreife Form zu bringen, erhält das ausgelobte Preisgeld. Eine Patentierung der Ergebnisse dieses Wettbewerbs wird nicht gestattet.

  Agrarschutz:

- Absenkung der Laufzeit des Sortenschutzes auf 10 Jahre.

- Abschaffung der verbindlichen, zeitlich limitierten Sortenliste für Agrarprodukte. Solange die gesundheitliche und landwirtschaftliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist, muss jede Nutzpflanze für unbegrenzte Zeit angebaut werden dürfen.