Sicherheit im Straßenverkehr (54. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Jungliberale Aktion Sachsen setzt sich dafür ein, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 Absatz 5 Satz 1 „Kinder bis zum vollendeten achten Lebens…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 13. Februar 2019, 23:28 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen setzt sich dafür ein, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 Absatz 5 Satz 1 „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“ wie folgt geändert wird: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kin-der bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“ Das Haftungsrecht ist entsprechend anzupassen.]