Sicherheits- nicht einnahmenorientierte Verkehrsüberwachung (40. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zust…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) (cat.) |
||
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch | Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Landes- oder Kommunalbehörden festgesetzt werden, nur noch in jener Höhe in die Kassen der betreffenden Behörden fließen, die zur Deckung der unmittelbaren Kosten der Überwachungsmaßnahme benötigt wird. Anfallende Überschüsse sind einer Stiftung öffentlichen Rechts zur Förderung von Verkehrssicherheit zuzuführen. | ||
[[Category:40. JuliA-Landeskongress]] | |||
[[Category:Justiz und Bürgerrechte]] | |||
[[Category:Verkehr]] |
Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 15:22 Uhr
Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWIG) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) dahingehend zu ändern, dass Verwarngelder, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung durch Landes- oder Kommunalbehörden festgesetzt werden, nur noch in jener Höhe in die Kassen der betreffenden Behörden fließen, die zur Deckung der unmittelbaren Kosten der Überwachungsmaßnahme benötigt wird. Anfallende Überschüsse sind einer Stiftung öffentlichen Rechts zur Förderung von Verkehrssicherheit zuzuführen.