Steuerverschwendung bekämpfen – Rechnungshof stärken (53. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Das Gesetz über den Bundesrechnungshof und die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind entsprechend anzupassen.
Das Gesetz über den Bundesrechnungshof und die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind entsprechend anzupassen.
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Version vom 22. Juni 2015, 09:57 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen spricht sich für eine Stärkung der Rechte des Bundesrechnungshofes aus, um die Verschwendung von Steuergeldern in Deutschland wirksamer zu bekämpfen. Dazu ist die Bundeshaushaltsordnung (BHO) um folgenden § 96a zu ergänzen:

§ 96a – Einspruchsrecht (1) Kommt der Bundesrechnungshof in seinem Prüfungsergebnis (§ 96) zu dem Schluss, dass im Einzelfalle 1. ein grober Verstoß gegen das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan vorliegt, 2. in grober Weise gegen Ordnungsmäßigkeit von Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung verstoßen wurde und dadurch Einnahmen und Ausgaben unbegründet oder unbelegt sind, 3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in grober Weise verletzt wurden oder 4. die Aufgabe mit bedeutend geringerem Personal- oder Sachaufwand wirkungsvoller erfüllt werden kann, so ist der Bundesrechnungshof zum Einspruch gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages berechtigt. (2) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Über den Einspruch entscheidet der Haushaltsausschuss mit einfacher Mehrheit.

Das Gesetz über den Bundesrechnungshof und die Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind entsprechend anzupassen.