Gegen die Missachtung des Blaulichts (51. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen
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Der Bußgeldkatalogverordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Tatbestand mit der Nummer 135 „Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen“ in Zukunft mit einem Regelsatz von 80 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister geahndet wird. | Der Bußgeldkatalogverordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Tatbestand mit der Nummer 135 „Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen“ in Zukunft mit einem Regelsatz von 80 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister geahndet wird. | ||
[[Category:51. JuliA-Landeskongress]] |
Version vom 22. Juni 2015, 09:12 Uhr
Der Bußgeldkatalogverordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Tatbestand mit der Nummer 135 „Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen“ in Zukunft mit einem Regelsatz von 80 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister geahndet wird.