Investitionsstau beseitigen – Umweltschutz sicherstellen (69. JuliA-Landeskongress): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlusssammlung der JuliA Sachsen
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Zu prüfen ist insbesondere, ob von einem geplanten Vorhaben:
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weitere bedrohte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind
weitere bedrohte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind
bereits erfasste Arten, stärker als in der Umweltverträglichkeitsprüfung
 
berücksichtigt, betroffen sind
•bereits erfasste Arten, stärker als in der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt, betroffen sind
die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, negative Einflüsse
des Projekts auf geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie geschützte
•die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, negative Einflüsse des Projekts auf geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie geschützte Flächen und Objekte auszugleichen
Flächen und Objekte auszugleichen
 
Die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses tritt nur dann ein, wenn die für
Die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses tritt nur dann ein, wenn die für
den Beschluss zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsprüfung durch
den Beschluss zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsprüfung durch

Aktuelle Version vom 19. Oktober 2021, 22:38 Uhr

Die Jungliberale Aktion Sachsen fordert, dass Anfechtungsklagen oder Widersprüche gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die Projekte des vordringlichen Bedarfs der Bundes- und Landesverkehrswegepläne oder wichtige Investitionsvorhaben betreffen, keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen. Hierzu sind gemäß §80 Abs.2 Nr. 3 VwGO die Verkehrswegeausbaugesetze des Bundes und der Länder zu ergänzen.

Wird gegen einen Planfeststellungsbeschluss Einspruch oder Anfechtungsklage erhoben, sind die Gegenstände des Einspruchs bzw. der Klage zu untersuchen. Zu prüfen ist insbesondere, ob von einem geplanten Vorhaben:

• weitere bedrohte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind

•bereits erfasste Arten, stärker als in der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt, betroffen sind

•die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, negative Einflüsse des Projekts auf geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie geschützte Flächen und Objekte auszugleichen

Die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses tritt nur dann ein, wenn die für den Beschluss zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsprüfung durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz hervorgerufene, schwerwiegende Mängel aufweist und so nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik entspricht. Andernfalls sollen durch das Gericht oder die zuständige Behörde zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der betroffenen Tier- und Pflanzenarten sowie geschützter Flächen und Objekte angeordnet werden.

Die zugrundeliegenden Rechtsverordnungen, insbes. BNatSchG, VwVfG und VwGO sind entsprechend anzupassen. Zur Vermeidung von Konflikten sollen zukünftig, insbesondere wenn Flächenschutzgebiete von Planungen betroffen sind, bereits im Vorfeld der Planfeststellung

Mediationsverfahren mit Anwohnern und zur Verbandsklage berechtigten Vereinigungen verstärkt zum Einsatz kommen.